Schulschließung dauert an

Nachfolgend finden Sie die Schule betreffende Regelungen aus der aktuellen Fassung zur „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (gültig ab 20. April)

Teil 7 Schulen

§ 21 Vorübergehende Schließung der Schulen

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg bis einschließlich Sonntag, den 3. Mai 2020 geschlossen. Dies schließt die Vorschulklassen und die Sprachförderangebote nach § 28a Absatz 2 des Hamburgisches Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), ein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.

(3) Absatz 1 gilt ab dem 27.April 2020 ferner nicht für einzelne Lerngruppen von höchstens 15 Schülerinnen und Schülern, soweit der Schulträger sicherstellt, dass
  1. zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 vom Hundert der gesamten Schülerschaft einer Schule sich auf dem Schulgelände aufhalten,
  2. die Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den Anforderungen nach Nummer 5 genügt,
  3. die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitversetzt das Außengelände betreten,
  4. Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht betreten,
  5. im Rahmen des Hausrechtes der Schule die erforderlichen Abstandsgebote für alle Beteiligten verbindlich gemacht werden und
  6. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene in Bildungseinrichtungen beachtet werden.

§ 22 Prüfungsarbeiten 

Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten. 

§ 23 Notbetreuung

(1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.

(2) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr begrenzen.

 

Quelle: Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig ab 20. April)